ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT PROCESS SUITE - SOFTWARE

ABSCHNITT A – ALLGEMEINE LIEFER- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN

1. DEFINITIONEN

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „BEDINGUNGEN”) regeln sämtliche Lizenzverträge in Bezug auf die LUZ CONSULTEAM - Programme der PROCESS SUITE und die Verträge zur Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN und/oder zusätzlichen Gütern, die zwischen der Gesellschaft LUZ CONSULTEAM GmbH (im Folgenden “LCT”) und den Erwerbern der Nutzungsrechte für eines oder mehrere Programme der LCT - Software Suite (im Folgenden “KUNDE”), abgeschlossen werden.

1.2 Die im Folgenden angeführten Begriffe, sofern in Großbuchstaben geschrieben, besitzen folgende Bedeutung:

“ANGEBOT”: das unterzeichnete und von LCT an den KUNDEN weitergeleitete Dokument, das u.a. die Daten des KUNDEN, die Beschreibung der SOFTWARE, für die die Lizenz angeboten wird, sowie die Anzahl der Arbeitsplätze, an denen sie verwendet werden soll, die Beschreibung der Dienstleistungen und/oder zusätzlichen, zur Lieferung angebotenen Güter, die Vergütung für die einzelnen angebotenen Dienstleistungen oder Güter sowie die entsprechenden Zahlungsmodalitäten enthält.

“VERTRAG”: der Inhalt des ANGEBOTS, das von LCT und vom KUNDEN zur Annahme unterzeichnet wurde, die BEDINGUNGEN und die ANLAGEN.

“ANLAGE”: das Dokument, in dem besondere Aspekte des VERTRAGS angeführt und festgelegt sind. Dieses Dokument ist Vertragsbestandteil.

“VERGÜTUNG”: der Betrag, den der KUNDE verpflichtet ist, LCT für die Vergabe der Lizenz für die SOFTWARE und/oder die Erbringung aller weiteren angeforderten Dienstleistungen und Güter zu zahlen.

“RELEASE”: kleinere Fehlerkorrekturen und Verbesserungen an der SOFTWARE. Die einzelnen RELEASES sind durch eine entsprechend fortlaufende Produktnummer nach dem Punkt gekennzeichnet (x.xxx, x.xxx oder x.xxx).

“NEUE VERSION”: die SOFTWARE, die gegenüber der vorigen Version: a) über weitere, mit der vorigen Version vergleichbare, und kompatible Funktionen verfügt; b) größere Änderungen und Erweiterungen der Leistungen und Funktionen enthält, die keine Fehlerkorrekturen darstellen; c) entwickelt wurde, um die SOFTWARE zu ersetzen. Die NEUEN VERSIONEN sind durch eine entsprechend fortlaufende Produktnummer vor dem Punkt gekennzeichnet (x.xxx).

“BENUTZERHANDBUCH”: die Texte zwecks Konsultierung - zum Beispiel Bedienungsanleitungen, Handbücher für den Benutzer, für die Installation und für die Systemadministration - in Bezug auf die SOFTWARE. Das BENUTZERHANDBUCH ist als Anlage Bestandteil des Vertrages.

“HARDWARE”: die Geräte, auf denen der KUNDE die SOFTWARE verwenden möchte.

“DIENSTLEISTUNG”: jede einzelne DIENSTLEISTUNG von LCT für den KUNDEN, deren Inhalt durch den VERTRAG bestimmt wird. Der Begriff DIENSTLEISTUNG bezieht sich im Besonderen auf: (i) die Wartung der SOFTWARE laut Abschnitt C des VERTRAGS; (ii) die Analyse und Entwicklung von benutzerdefinierten Softwaremodulen laut Abschnitt D des VERTRAGS; (iii) alle im VERTRAG angeführten, von der SOFTWARE gelieferten DIENSTLEISTUNGEN, sofern im Plural genannt (“DIENSTLEISTUNGEN”).

1.3 Unter “DRITTEN” sind außer der gewöhnlichen Bedeutung auch Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften oder mit dem KUNDEN verbundene Gesellschaften zu verstehen.

1.4 Die vorliegenden BEDINGUNGEN regeln als allgemeine Bedingungen des VERTRAGS darüber hinaus: (i) die Verwendung von Korrekturprogrammen, Pflegeprogrammen oder Ersatzprogrammen der SOFTWARE, die LCT auch ohne vorige Annahme eines spezifischen ANGEBOTS an den KUNDEN liefert; (ii) die zukünftige Verwendung von zusätzlichen LIZENZEN, (iii) die zukünftige Lieferung von zusätzlichen DIENSTLEISTUNGEN und/oder Gütern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

2. VERTRAGSABSCHLUSS

Der Vertrag kommt zustande, wenn der KUNDE das von LCT erhaltene Angebot, ohne Änderungen vorzunehmen, unterzeichnet und an LCT zurücksendet, mit Zugang bei LCT. Sofern die Annahme nicht unbedingt erfolgt bzw. nach Gültigkeit des ANGEBOTS erfolgt, ist dies als neues Angebot anzusehen, das LCT innerhalb von zwei Wochen ab Zugang annehmen kann.

3. LIEFERUNG

3.1 Die Lieferung erfolgt, sofern nicht anders angegeben, am Sitz des KUNDEN, der im ANGEBOT angeführt ist. LCT ist in für den KUNDEN zumutbarem Umfang zu Teilleistungen auch hinsichtlich der Lieferung von Software berechtigt.

3.2 Die Einhaltung der im Angebot genannten Lieferfristen setzt die Klärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des KUNDEN voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

4. DAUER UND AUTONOMIE DER EINZELNEN LIEFERUNGEN

4.1 Die Lieferung von SOFTWARE, die Lieferung von zusätzlichen Gütern und die Erbringung von DIENSTLEISTUNGEN gilt als jeweils rechtlich selbständige Leistung. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen Gegenstand eines Vertrages sind. Mangels einer anders lautenden schriftlichen Vereinbarung zwischen dem KUNDEN und LCT ist die Laufzeit des Vertrages in Bezug auf die im Rahmen der Wartung zu erbringenden Dienstleistung vom Vertragsabschluss für ein Jahr vereinbart. Danach verlängert er sich jeweils um ein weiteres Jahr, falls er nicht mit einer Frist von sechs Monaten vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.

4.2 Die Kündigung des Vertrags hat gesondert für jede rechtlich selbständige Leistung zu erfolgen.

5. VERGÜTUNGEN

5.1 Als Gegenleistung für die Lizenz zur Nutzung der SOFTWARE und die Lieferung eventueller DIENSTLEISTUNGEN und/oder zusätzlichen Güter zahlt der KUNDE die im ANGEBOT angegebene VERGÜTUNG entsprechend den hier angegebenen Fristen und Modalitäten an LCT. Sollte die Zahlung eines Vorschusses der VERGÜTUNG für die Lieferung vorgesehen sein, so erfolgt die Lieferung nach Zahlung des vereinbarten Vorschusses.

5.2 LCT ist berechtigt, angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, bei der jährlichen Erneuerung des Vertrags in Bezug auf Wartung der Software und Entwicklung von benutzerdefinierten Software-Modulen des Vertrages zu berücksichtigen. Die Preiserhöhung wird dem KUNDEN rechtzeitig mitgeteilt. Sofern die Erhöhung 5% der Vergütung, die für das vergangene Jahr vom KUNDEN zu entrichten war, übersteigt, ist der KUNDE berechtigt, mit einer Frist von vier Wochen zum Vertragsende den Vertrag in Bezug auf die DIENSTLEISTUNG zu kündigen, für die die Erhöhung gilt. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ansprüche des KUNDEN wegen der Kündigung bestehen in diesem Falle nicht.

5.3 Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten die Vergütungen ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.4 Sofern im ANGEBOT keine anderen Zahlungsfristen angegeben sind, werden die VERGÜTUNGEN von LCT entsprechend den folgenden Modalitäten in Rechnung gestellt:

a) die VERGÜTUNG für die Lizenz für die SOFTWARE im Voraus in einer einzigen Rechnung bei der Ablieferung; b) die Vergütung für die DIENSTLEISTUNG im Voraus pro Kalendervierteljahr.

5.5 Der KUNDE kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung - auch ohne Mahnung - in Verzug. Nach dem Eintritt des Verzuges ist LCT berechtigt, Zinsen in der gesetzlichen Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen; sofern ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8,5% über dem Basiszinssatz. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

5.6 Aufrechnungsrechte stehen dem KUNDEN nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LCT anerkannt sind. Außerdem ist der KUNDE zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teilleistungen steht dem KUNDEN nicht zu.

6. GEHEIMHALTUNG

LCT und der KUNDE verpflichten sich, über während der Vertragserfüllung bekannt gewordene Informationen und Kenntnisse Verschwiegenheit zu wahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen. Hierzu gehören auch Ergebnisse von Probeläufen oder Bewertungstests, sowie geschäftliche und betriebliche Angelegenheiten und personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes fallen, die sich in jedem Fall als streng vertraulich verstehen (“Streng vertrauliche Informationen”). Weiterhin verpflichten sich die Parteien, jede Maßnahme zu ergreifen, die notwendig ist, um unrechtmäßige oder nicht genehmigte Bekanntmachung gegenüber DRITTEN zu unterbinden, es sei denn, es handelt sich um allgemein bekannte Informationen oder Tatsachen.

7. KÜNDIGUNG AUS WICHTIGEM GRUND

7.1 LCT ist berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der KUNDE:
(i) eine der in den nachfolgenden allgemeinen BEDINGUNGEN für die Lizenz der SOFTWARE enthaltenen Regelungen verletzt, Punkt 2.2;
(ii) eine der in den nachfolgenden allgemeinen BEDINGUNGEN für die Wartung der SOFTWARE enthaltenen Regelungen verletzt, Punkte 4.1, 4.2;
(iii) eine der in den nachfolgenden allgemeinen BEDINGUNGEN für die Analyse und die Entwicklung von benutzerdefinierten Softwaremodulen enthaltenen Regelungen verletzt, Punkte 2.1.1, 5.1;
(iv) die SOFTWARE unrechtmäßig und unter Nichtbeachtung der geltenden Vorschriften und/oder der Regelungen des VERTRAGS sowie in jedem Fall nicht seiner Bestimmung gemäß, d.h. auf einer größeren Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Arbeitsplätze als im ANGEBOT angegeben, verwendet oder hierüber unrechtmäßig verfügt;
(v) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des KUNDEN gestellt wird;
(vi) die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des KUNDEN betrieben wird.

7.2 Dasselbe Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund steht auch dem KUNDEN zu, wenn LCT eine oder mehrere der Vertragsbedingungen nicht einhält und nach einer schriftlichen Aufforderung zur Besserung diese schuldhaft nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen erfolgt.

7.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund ist auch ohne vorherige Aufforderung zur Besserung fristlos möglich, wenn eine Fortsetzung des Vertrages dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

7.4 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

8. VERTRAGSSTRAFEN

8.1 Im Falle des unrechtmäßigen Gebrauchs der SOFTWARE, als willkürliche Reproduktion, als Übertragung in jeglicher Form an DRITTE oder im Falle der Verwendung seitens DRITTER, die durch Verschulden des KUNDEN in den Besitz der SOFTWARE gelangt sind, ist der KUNDE zu einer Vertragsstrafe in der Höhe des dreifachen Betrags der VERGÜTUNG für die Lizenz zum Gebrauch der Software multipliziert mit der Anzahl der Reproduktionen oder unrechtmäßigen Verwendungen verpflichtet.

8.2 Im Falle einer - auch zeitweiligen - Verwendung der SOFTWARE auf einer größeren Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Arbeitsplätze als im ANGEBOT angegeben ist der KUNDE zu einer Vertragsstrafe verpflichtet, die pro Datenverarbeitungsanlage / Arbeitsplatz, die/der die im ANGEBOT angegebene Anzahl übersteigt, der dreifachen durchschnittlichen VERGÜTUNG entspricht, die für die Lizenz für die Software pro Datenverarbeitungsanlage / Arbeitsplatz vereinbart wurde, wobei die für die Lizenz für den Gebrauch der SOFTWARE vereinbarte VERGÜTUNG durch die im ANGEBOT angegebene Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Arbeitsplätze geteilt wird.

8.3 Im Falle der Nichteinhaltung seitens des KUNDEN des Verbots zur Reproduktion oder Eingliederung in andere Texte, des Kopierens oder auf ähnliche Weise unrechtmäßigen Handhabung der gesamten Begleitdokumentation der SOFTWARE oder eines Teils hiervon ist der KUNDE für jede festgestellte Verletzung des genannten Verbots zur Zahlung eines Betrags verpflichtet, der sich aus 50% der VERGÜTUNG für jede Lizenz in Bezug auf jede einzelne Dokumentation multipliziert mit der Anzahl der unrechtmäßigen Reproduktionen zusammensetzt.

8.4 Die Vertragsstrafe gemäß der vorgehenden Ziffern versteht sich als Mindestschaden; die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens, soweit LCT diesen nachweist, bleibt vorbehalten.

9. GEWÄHRLEISTUNG

LCT übernimmt die Gewährleistung für die Beschaffenheit der von ihr gelieferten SOFTWARE und GÜTER und DIENSTLEISTUNGEN laut der für die maßgeblichen VERTRÄGE im Folgenden gemachten Angaben. Der KUNDE hat LCT bei dem Auftreten von Mängeln eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Erst nach einem Misslingen der Nacherfüllung steht dem KUNDEN ein Recht auf Rücktritt oder Minderung der Vergütung - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche - zu. Ansprüche aus Gewährleistung verjähren in 1 Jahr ab Ablieferung/Übergabe; sofern der KUNDE Verbraucher ist, in 2 Jahren ab Ablieferung/Übergabe.

10. DATENSCHUTZ

10.1 Gemäß DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) informiert LCT den KUNDEN hiermit darüber, dass die von ihm gelieferten Daten manuell und mit informationstechnischen Instrumenten von LCT, Eigentümer der Datenverarbeitung, zu Zwecken der Vertragsverwaltung (darunter zum Beispiel:

Administration, Buchhaltung, Vertragsabwicklung, Auftragsabwicklung, Versand, Dienstleistungen, Archivierung von historischen Daten) sowie im Rahmen der Verwaltung von eventuellen Streitfällen in Bezug auf den VERTRAG und die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften gespeichert und bearbeitet werden.

10.2 Nach Einverständnis des KUNDEN können dessen Daten von LCT darüber hinaus zu Zwecken des Marketing und der geschäftlichen Kommunikation im Allgemeinen verwendet werden, einschließlich der Veröffentlichung des Namens des KUNDEN zu Referenzzwecken auf der Website von LCT.

10.3 Der KUNDE hat das Recht, Informationen in Bezug auf seine Daten zu erhalten sowie diese löschen, sperren, aktualisieren, korrigieren und ergänzen zu lassen. Darüber hinaus kann der KUNDE aus rechtmäßigen Gründen die Bearbeitung derselben ablehnen. Dies ist schriftlich direkt bei LUZ CONSULTEAM GmbH, Oerlinghauser Str. 38, 33699 Bielefeld, zu beantragen.

11. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11.1 Andere Verträge. Mehrere abgeschlossene Verträge zwischen LCT und dem KUNDEN stehen miteinander nicht in Beziehung; die einzelnen Verträge verstehen sich als rechtlich unabhängig voneinander.

11.2 Mitteilungen/Nebenabreden. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages sind nur in Schriftform und bei Bezugnahme auf den Vertrag wirksam und von beiden Parteien zu unterzeichnen.

11.3 Toleranz. Eventuelle Situationen aufgrund der Verletzung der im VERTRAG enthaltenen KONDITIONEN seitens des KUNDEN können von LCT schriftlich toleriert werden. Diese Toleranzerklärung stellt jedoch keinen Rechtsverzicht dar.

11.4 Das Recht zur Aufrechnung steht sowohl LCT als auch dem KUNDEN nur dann zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

11.5 Salvatoresche Klausel. Sollte eine Bestimmung dieser BEDINGUNGEN nicht wirksam sein, berührt dies die Rechtswirksamkeit des gesamten VERTRAGS nicht. Die unwirksame Bestimmung ist dann durch eine Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten Erfolg am Nächsten kommt und die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung bedacht hätten.

11.6 Gebühren. Sämtliche Gebühren, Steuern oder Beiträge, die sich auf den VERTRAG, auf die hier vorgesehenen Leistungen oder auf die VERG&Uum align="justify"l;TUNG auswirken, verstehen sich zu Lasten des KUNDEN.

11.7 Geltendes Recht. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

11.8 Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, sofern der KUNDE nicht Verbraucher ist, Bielefeld.

11.9 ANLAGE. Die ANLAGE „BENUTZERDOKUMENTATION“ für die SOFTWARE stellt einen wesentlichen Vertragsbestandteil dar.

ABSCHNITT B - ALLGEMEINE LIZENZBEDINGUNGEN FÜR DIE SOFTWARE

1. GEGENSTAND

1.1 Mit Abschluss des VERTRAGS gewährt LCT dem KUNDEN ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht der SOFTWARE entsprechend den im Folgenden angeführten Modalitäten und Einschränkungen, die der LIZENZNEHMER annimmt.

1.2 Die Lizenz für die SOFTWARE wird für die im ANGEOBT angegebene Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Arbeitsplätze vergeben.

1.3 Gegenstand des Nutzungsrechts ist die SOFTWARE in der im ANGEBOT angegebenen Version sowie das zugehörige BENUTZERHANDBUCH der SOFTWARE (in diesem Abschnitt auch “PRODUKT“).

1.4 Das PRODUKT wird vom KUNDEN entsprechend seinen Anforderungen, der HARDWARE, auf der die SOFTWARE verwendet wird, sowie der für das PRODUKT erforderlichen Systemsoftware gewählt. Dabei wird die Software des Systems vom KUNDEN selbst und unter Beachtung des BENUTZERHANDBUCHS zum Gebrauch der SOFTWARE gewählt, dessen Erhalt der KUNDE bestätigt. Mit der Lizenz zur Nutzung des PRODUKTS erhält der KUNDE daher in keinem Fall:
a) das Recht auf das ursprüngliche Originalprogramm oder das Recht auf eine Kopie der technischen und planerischen Dokumentation. Sämtliche Techniken, Algorithmen und Verfahren des Produktes verstehen sich - gemäß des Abschnitts A - als streng vertrauliche Informationen und können vom KUNDEN nicht für andere als im VERTRAG angegebene Zwecke verwendet werden.
b) das Recht über beliebige eingetragene oder nicht eingetragene Warenzeichen sowie beliebige Kennzeichen oder Bezeichnungen auf dem Produkt.

2. VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN

2.1 VERPFLICHTUNGEN VON LCT

2.1.1 LCT liefert dem KUNDEN die SOFTWARE sowie das zugehörige BENUTZERHANDBUCH.

2.1.2 Die Ablieferung erfolgt mit der Übertragung der Installation der Software durch LCT.

2.1.3 LCT verpflichtet sich zur Lieferung einer SOFTWARE, die ausschließlich die in der BENUTZERDOKUMENTATION vorgesehenen und angegebenen Vorgänge ausführt und mit der HARDWARE und der Systemsoftware funktionsfähig ist, die der Konfiguration und den Merkmalen entsprechen, die in dem BENUTZERHANDBUCH vorgesehen und beschrieben sind.

2.2 VERPFLICHTUNGEN DES KUNDEN

2.2.1 Der KUNDE verpflichtet sich, das PRODUKT entsprechend den Anforderungen im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit lediglich auf der maximalen Anzahl Datenverarbeitungsanlagen / Arbeitsplätze, die im ANGEBOT angegeben ist, zu verwenden.

2.2.2 Darüber hinaus verpflichtet sich der KUNDE:
a) das PRODUKT entsprechend den geltenden Gesetzen mit besonderer Berücksichtigung der Vorschriften in Bezug auf das industrielle und geistige Eigentum zu verwenden sowie an die eventuell von LCT gegebenen Anweisungen zu halten;
b) der KUNDE verpflichtet sich dabei insbesondere, sämtliche Exportvorschriften einzuhalten, die in den Vereinigten Staaten gelten;
c) die SOFTWARE weder zu duplizieren noch auf andere Weise nachzubilden, zu bearbeiten, zu dekompilieren oder zu assemblieren, mit Ausnahme einer einzelnen Kopie zwecks Backup oder zu Archivzwecken;
d) das PRODUKT oder Teile davon nicht zu veröffentlichen oder in der Öffentlichkeit zu verbreiten, mithilfe eines beliebigen Mittels zu verteilen und/oder zu übertragen, zu ändern oder zu übersetzen, was auch für das zugehörige BENUTZERHANDBUCH oder eventuelles Zusatzmaterial gilt, das dem KUNDEN ausgehändigt wird;
e) das PRODUKT weder unterzulizenzieren, zu verleihen, unentgeltlich zu übertragen oder auf irgendeine andere Weise zur Verfügung zu stellen;
f) Das Produkt nicht zum Zwecke der Erbringung eigener Dienstleistungen (z.B. Schulungen im Umgang mit den Produkten) zu vermarkten und das Produkt nicht gemeinsam mit Dritten zu nutzen;
g) LCT jedes sich auf das PRODUKT auswirkende und damit LCT betreffende Ereignis wie zum Beispiel eine Zusammenlegung, Spaltung oder Abtretung des Unternehmens oder eines Sektors hiervon unverzüglich mitzuteilen.

2.2.3 Weiterhin verpflichtet sich der KUNDE für sich und seine Angestellten:
a) die Marken, die Kennzeichen, die Nummern, die Bezeichnungen und im Allgemeinen alles, was im PRODUKT enthalten ist, nicht zu zerstören, zu verändern, zu fälschen oder auf irgendeine andere Weise zu ändern;
b) alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet und notwendig sind, die Geheimhaltung des PRODUKTS und der zugehörigen Dokumentation zu gewährleisten und dabei DRITTEN den, auch gelegentlichen, Gebrauch sowie die Erstellung von - auch auszugsweisen - Kopien sowie jede andere Art der Verwendung zu untersagen.

2.2.4 Der KUNDE verpflichtet sich, alle RELEASES mit Fehlerkorrekturen zu installieren, die ihm LCT eventuell kostenlos liefert.

3. UNTERSUCHUNGSPFLICHT, GEWÄHRLEISTUNG, HAFTUNG

3.1 Der KUNDE ist verpflichtet, das PRODUKT unmittelbar nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen KUNDEN ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen des BENUTZERHANDBUCHS sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen die Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden.

3.2 Der KUNDE ist verpflichtet, solche offensichtlichen Mängel gegenüber LCT innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Handelt es sich bei dem KUNDEN um einen Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gilt eine Rügefrist von 2 Wochen. Die Rüge soll eine Liste mit den spezifischen Beschwerden sowie allen weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen in Bezug auf das festgestellte Problem enthalten. Im Falle der Rüge erfolgt die Fehlerbeseitigung nach Wahl des KUNDEN durch Ersatzlieferung oder Beseitigung des Fehlers. Ab der Behebung des Problems oder des Erhalts des Ersatzprodukts stehen dem KUNDEN weitere 8 Tage bzw. zwei Wochen zur Rüge offensichtlicher Mängel zur Verfügung. Nach Ablauf dieser weiteren Woche gilt das Produkt als genehmigt, sofern keine Rüge eingeht. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen durch einen KUNDEN, der Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, innerhalb von 8 Tagen nach dem Erkennbarwerden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

3.3 Der KUNDE verpflichtet sich u.a. in Bezug auf die Regelungen der vorliegenden Klausel, in Eigenverantwortung und zu eigenen Lasten rechtzeitig über die HARDWARE und die Systemsoftware zu verfügen und deren Überprüfung, Verwaltung, Steuerung und Verwendung über die gesamte Dauer des VERTRAGS selbstständig wahrzunehmen. Die Haftung von LCT ist ausgeschlossen für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind.

Gleiches gilt für Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen. Die Haftung von LCT ist ausgeschlossen, soweit sie sich aus dem Bedienungsversagen des KUNDEN ergeben.

3.4 Werden durch die Benutzung der von LCT gelieferten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat LCT auf ihre Kosten nach Wahl des KUNDEN diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen, oder es produktschutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. LCT stellt den KUNDEN ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen den KUNDEN geltend machen. Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des KUNDEN sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des KUNDEN, durch eine von LCT nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Produkt vom KUNDEN verändert oder zusammen mit nicht von LCT gelieferten Produkten eingesetzt wird.

In diesen Fällen ist der KUNDE verpflichtet, LCT von einer Inanspruchnahme durch Dritte im Innenverhältnis freizustellen. In diesen Fällen ist der KUNDE verpflichtet, LCT von sämtlichen Ansprüchen, insbesondere Schadenersatzansprüchen, Aufwendungsersatzansprüchen sowie Ansprüchen auf Erstattung von Gerichts- und Anwaltskosten, nach einer Inanspruchnahme durch Dritte im Innenverhältnis freizustellen.

3.5 Die Verjährung der Ansprüche des Kunden richtet sich nach Maßgabe der Bestimmungen gem. Abschnitt A Ziffer 9., Satz 4.

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